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Verordnungsassistent · Verordnungsarten
Die Kassenverordnung für Heilmittel. Fristen, Unterschriften, Ausschlussfrist und Abrechnung nach § 302 SGB V.
Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – erfasst wie Muster 13, mit der Zahnärztin als verordnender Stelle.
Nach § 125a SGB V: Die Praxis legt Heilmittel und Menge fest. Für Physiotherapie (EX, Schulter) und Ergotherapie.
Kostenträger Berufsgenossenschaft oder Arbeits-/Wegeunfall: eigene DGUV-Fristen ab Feld 8 „Behandlungsbeginn“.
Ohne Kassenfristen. Nach Abschluss zeigt die Ampel grün „Privatrechnung stellen“.
Leistungen ohne Kostenträger – mit eigenem Ablauf bis zur bezahlten Rechnung.
| Tabelle | Grüne Phase |
|---|---|
| Tabelle 1 (z. B. M75.0, M75.2–M75.6) | bis 18 vorrangige und 6 ergänzende Behandlungen |
| Tabelle 2 (z. B. S42.01–S42.03, T84.00) | bis 26 vorrangige und 8 ergänzende Behandlungen |
| Tabelle 3 (z. B. M75.1) | keine Ampel |
| danach („rote Phase“) | 9 % Abschlag |
Quelle: Handbuch Thera X 2.1.4 nach Anhang 1 zur Anlage 1 des Vertrags nach § 125a SGB V Physiotherapie. Keine Rechtsberatung – maßgeblich ist die jeweils gültige Vertragsfassung.
In der Patientenakte
Verordnungsassistent
Foto, Scan oder Handy-Kamera: Die Verordnung wird gelesen und das Formular vorbelegt – KI optional.
Fehler, Warnungen und Hinweise nach der Heilmittel-Richtlinie schon während der Eingabe.
Katalogwerte, Höchstmengen und amtliche ICD-Titel direkt neben dem Formular.
Unterschriften erfassen, am Gerät bestätigen lassen, Rückseite Muster 13 bedrucken.
Mehrstufige Warnung, bevor Beginn-, Unterbrechungs- oder Ausschlussfrist abläuft.
Rot, Gelb, Grün und der rote Faden – von der Prüfung bis zum Zahlungseingang.