Seit dem 29. Juli 2026 steht es im Bundesgesetzblatt: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, kurz BStabG, ist verkündet. Der Bundestag hatte es am 10. Juli beschlossen. Für die gesetzlichen Krankenkassen ist es ein Sparpaket – für Heilmittelpraxen bringt es zwei Änderungen, die direkt in der Abrechnung ankommen. Eine davon gilt schon jetzt, die andere ab dem 1. Januar 2027.
Das Wichtigste in Kürze:
- Für Blankoverordnungen, die ab dem 30. Juli 2026 ausgestellt werden, entfällt die versorgungsbezogene Pauschale (Physiotherapie: Position 20524).
- Ab dem 1. Januar 2027 zahlen Versicherte 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung – bisher waren es 10 Euro.
- Befreiungen und die Belastungsgrenze bleiben unverändert.
- Einige Detailfragen zum Übergang sind noch offen. Wer jetzt sauber dokumentiert, ist auf der sicheren Seite.
Was ist passiert?
Das Gesetz soll die Beitragssätze der Krankenkassen stabil halten. Ein Teil der Entlastung kommt aus dem Heilmittelbereich. Der Physiotherapieverband IFK hat die Folgen für Praxen am Tag des Inkrafttretens zusammengefasst; wir haben die wichtigsten Punkte für Sie sortiert und um praktische Hinweise ergänzt.
1. Blankoverordnung: Die versorgungsbezogene Pauschale entfällt
Bei Blankoverordnungen gab es bisher eine eigene Pauschale für die Versorgungsverantwortung – in der Physiotherapie die Position 20524. Für Verordnungen, die ab dem 30. Juli 2026 ausgestellt werden, fällt sie weg. Die übrigen Positionen der Blankoverordnung bleiben abrechenbar. Die Praxis entscheidet also weiterhin selbst über Heilmittel, Frequenz und Menge; nur die gesonderte Vergütung dieser Verantwortung ist gestrichen.
Wo es kompliziert wird: Für Versorgungen, die vor dem Stichtag begonnen haben, soll der Anspruch bestehen bleiben. Was „begonnen“ bedeutet, sehen Verbände und GKV-Spitzenverband bislang unterschiedlich. Reicht ein vereinbarter Termin oder muss die erste Leistung erbracht sein? Solange das offen ist, lohnt sich eine saubere Dokumentation, wann der erste Termin vereinbart wurde.
2. Zuzahlung ab 1. Januar 2027: 10 Prozent plus 15 Euro
Die Zuzahlung der Versicherten steigt. Der prozentuale Anteil bleibt bei 10 Prozent der Kosten, der feste Betrag je Verordnung geht von 10 auf 15 Euro. Befreiungen und die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V bleiben unverändert: Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke bei 1 Prozent. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind weiter befreit.
Für Praxen heißt das vor allem: Quittungen, Kassenbuch und die Minderung in der Abrechnung müssen zum Jahreswechsel stimmen. Wie mit Verordnungen umzugehen ist, die 2026 ausgestellt und 2027 behandelt werden, war zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht verbindlich geklärt.
Rechenbeispiel: So verändert sich die Zuzahlung
Die folgende Rechnung zeigt den Effekt an einer Verordnung über sechs Behandlungen. Die Preise sind Beispielwerte und stammen nicht aus einer Vergütungsliste – setzen Sie für Ihre Praxis die gültigen Sätze ein.
| Beispiel | Kosten der Verordnung | Zuzahlung bis 31.12.2026 | Zuzahlung ab 01.01.2027 |
|---|---|---|---|
| 6 × 25 € (Beispielwert) | 150,00 € | 15,00 € + 10,00 € = 25,00 € | 15,00 € + 15,00 € = 30,00 € |
| 6 × 30 € (Beispielwert) | 180,00 € | 18,00 € + 10,00 € = 28,00 € | 18,00 € + 15,00 € = 33,00 € |
Pro Verordnung sind es also 5 Euro mehr. Für eine einzelne Patientin klingt das wenig. Für den Empfang bedeutet es aber, dass jede alte Vorlage, jede Kassenliste und jede Quittungsvorlage angepasst werden muss.
Abrechnung von Heilmitteln: Fehler vermeiden beim Übergang
Gesetzesänderungen sind ein klassischer Moment für Rechnungskürzungen. Typische Stolperstellen beim Übergang sind:
- Pauschale trotz neuem Ausstellungsdatum: Eine Blankoverordnung vom 2. August wird mit Position 20524 abgerechnet, weil die Vorlage im Programm noch die alte ist.
- Kein Nachweis für den Übergang: Der erste Termin wurde im Juli vereinbart, aber nirgends festgehalten. Bei einer Rückfrage fehlt dann der Beleg.
- Falscher Festbetrag im Januar: Die Quittung zeigt 10 Euro, die Abrechnung rechnet mit 15 Euro – oder umgekehrt. Beides führt zu Differenzen im Kassenbuch.
- Befreiung nicht geprüft: Gerade zu Jahresbeginn legen viele Versicherte neue Befreiungsbescheinigungen vor. Wer sie nicht erfasst, kassiert zu viel.
- Handrechnung an der Kasse: Wer Zuzahlungen im Kopf berechnet, macht bei geänderten Beträgen schneller Fehler.
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Ehrlich gesagt: Die Pauschale tut weh, vor allem Praxen, die sich auf Schulterpatienten mit Blankoverordnung eingestellt hatten. Die höhere Zuzahlung trifft zuerst die Patienten – und damit Ihren Empfang, der die Fragen beantworten muss. „Warum kostet das jetzt mehr?“ wird ab Januar öfter zu hören sein. Ein kurzer, freundlicher Hinweis auf die gesetzliche Änderung nimmt dem Gespräch die Schärfe.
Was jetzt zu tun ist
- Blankoverordnungen mit Ausstellungsdatum ab 30.07.2026 ohne Pauschale abrechnen und Grenzfälle markieren.
- Bei Grenzfällen das Datum der Terminvereinbarung festhalten (Kalender, Telefonnotiz).
- Ihren Softwareanbieter fragen, ob der neue Zuzahlungsbetrag rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 kommt.
- Quittungs- und Infovorlagen für Januar vorbereiten.
- Einen kurzen Aushang oder Infozettel für Patienten vorbereiten.
Wie Sie die Zuzahlung künftig berechnen, zeigen wir mit weiteren Rechenbeispielen im Beitrag Zuzahlung Physiotherapie 2027. Zur Blankoverordnung insgesamt gibt es einen eigenen Überblick, die Fristen stehen im Beitrag Fristen der Heilmittelverordnung.
Für Thera X haben wir uns deshalb vorgenommen, Zuzahlungsbeträge und Pauschalen künftig mit Stichtag zu hinterlegen statt fest einzubauen – damit eine Gesetzesänderung nicht zur Programmänderung in letzter Minute wird. Das Update mit dem neuen Zuzahlungsbetrag soll vor dem 1. Januar 2027 kommen. Wenn Sie sehen möchten, wie das in der Abrechnung aussieht, zeigen wir es Ihnen gern in einer kurzen Vorführung.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue Zuzahlung von 15 Euro?
Ab dem 1. Januar 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt es bei 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung.
Muss ich für Physiotherapie Zuzahlung leisten?
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen zu, sofern sie nicht befreit sind. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, kann sich von der Krankenkasse befreien lassen.
Fallen alle Blanko-Positionen weg?
Nein. Gestrichen wurde die versorgungsbezogene Pauschale (Physiotherapie Position 20524) für Verordnungen ab dem 30. Juli 2026. Die Behandlungspositionen bleiben abrechenbar.
Was gilt für Verordnungen über den Jahreswechsel?
Das war zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht verbindlich geklärt. Achten Sie auf Hinweise Ihres Berufsverbands und der Krankenkassen und markieren Sie betroffene Verordnungen.
Quellen
- IFK: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten (30.07.2026)
- § 61 SGB V – Zuzahlungen
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze
- § 125a SGB V – Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
Stand: 28.08.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung. Regelungen können sich ändern – maßgeblich sind die aktuellen Fassungen der Gesetze, Richtlinien und Verträge.

