Zuzahlung Physiotherapie 2027: 10 % plus 15 € je Verordnung

Von Philipp Ramsch, Entwickler von Thera X · Lesezeit ca. 4 Minuten
Abrechnung in Thera X: Liste offener Zuzahlungen mit Knopf Kassieren

Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen bei Physiotherapie einen Eigenanteil – die Zuzahlung. Sie besteht aus einem prozentualen Anteil und einem festen Betrag je Verordnung. Zum 1. Januar 2027 steigt der feste Betrag von 10 auf 15 Euro. Hier lesen Sie, wie die Zuzahlung berechnet wird, wer befreit ist und was sich für Ihre Praxis ändert.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Physiotherapie?

Für Heilmittel wie Physiotherapie gilt nach § 61 Satz 3 SGB V: 10 Prozent der Kosten plus ein fester Betrag je Verordnung. Anders als bei Arzneimitteln gibt es dabei keinen Mindest- oder Höchstbetrag – die Zuzahlung wächst also mit der Zahl der verordneten Behandlungen.

Zeitraum Prozentualer Anteil Fester Betrag je Verordnung
bis 31.12.2026 10 % der Kosten 10 €
ab 01.01.2027 10 % der Kosten 15 €

Die Erhöhung stammt aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das nach Angaben des IFK am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Der prozentuale Anteil von 10 Prozent bleibt unverändert.

Rechenbeispiel

Angenommen, eine Verordnung umfasst 6 Einheiten Krankengymnastik zu einem Beispielpreis von 30 € je Einheit (der tatsächliche Vertragspreis kann abweichen):

Zuzahlung für 6 × 30 € = 180 € Kosten
Posten bis 31.12.2026 ab 01.01.2027
10 % von 180 € 18,00 € 18,00 €
Betrag je Verordnung 10,00 € 15,00 €
Zuzahlung gesamt 28,00 € 33,00 €

Bei Hausbesuchen, Wegegeld oder ergänzenden Heilmitteln zählen die Kosten dieser Positionen in die 10 Prozent mit hinein. Für die Abrechnung maßgeblich sind die Preise aus dem Vertrag nach § 125 SGB V.

Gilt das auch für Ergotherapie, Logopädie und Podologie?

Ja. Die Regel steht in § 61 SGB V und gilt für Heilmittel insgesamt – also neben der Physiotherapie auch für Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie Podologie: 10 Prozent der Kosten plus ein fester Betrag je Verordnung, ab 2027 15 Euro.

Was ist mit Verordnungen über den Jahreswechsel?

Welcher Betrag für eine Verordnung gilt, die 2026 ausgestellt und 2027 behandelt wird, sollten Sie vor dem Jahreswechsel anhand der Umsetzungshinweise des GKV-Spitzenverbands bzw. Ihres Berufsverbands klären. Dokumentieren Sie in jedem Fall, welche Behandlungen in welchem Jahr stattfanden.

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Zuzahlungen für Heilmittel leisten nur Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 2 SGB V).
  • Versicherte mit Befreiungsbescheinigung: Wer die Belastungsgrenze erreicht hat, wird von der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres befreit. Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent (§ 62 SGB V). Die Belastungsgrenze wird durch das neue Gesetz nicht geändert.
  • Besondere Kostenträger: Bei Berufsgenossenschaft (Arbeitsunfall) und bestimmten anderen Kostenträgern fällt keine gesetzliche Zuzahlung an; maßgeblich sind die jeweiligen Verträge.
Praxistipp

Lassen Sie sich die Befreiungsbescheinigung bei jeder neuen Verordnung zeigen und prüfen Sie das Gültigkeitsjahr. Eine Kopie bzw. ein Vermerk in der Patientenakte schützt Sie bei Rückfragen der Kasse.

Einziehen, quittieren, mahnen

  1. Einziehen: Die Praxis zieht die Zuzahlung ein und verrechnet sie mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse (§ 43c Abs. 1 SGB V). Die Kasse zahlt Ihnen also nur den Rest.
  2. Quittieren: Sie müssen die geleistete Zuzahlung quittieren; einen Vergütungsanspruch dafür gibt es nicht (§ 61 SGB V). Patientinnen und Patienten brauchen die Quittungen für den Antrag auf Befreiung.
  3. Mahnen: Zahlt jemand trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung nicht, übernimmt die Krankenkasse den Einzug (§ 43c Abs. 1 SGB V). Dokumentieren Sie die Aufforderung sorgfältig.

Was die Erhöhung für Ihre Praxis bedeutet

  • Patienten informieren: Ein Aushang am Empfang und ein Satz bei der Terminvergabe ersparen Diskussionen ab Januar.
  • Software prüfen: Der feste Betrag je Verordnung muss ab 2027 mit 15 € gerechnet werden. Prüfen Sie vor dem Jahreswechsel, ob Ihre Praxissoftware bzw. Ihr Abrechnungszentrum umgestellt ist.
  • Team vorbereiten: Wer am Empfang kassiert, sollte die neue Berechnung erklären können – am besten mit einem Beispiel wie oben.
  • Offene Zuzahlungen abbauen: Je höher die Beträge, desto wichtiger ist ein sauberer Überblick, wer noch zahlen muss.

So hilft Thera X

In Thera X kassieren Sie Zuzahlungen direkt am Empfang, drucken die Quittung und sehen alle offenen Zuzahlungen in einer Liste. Stornos erhalten einen eigenen Beleg, und der Betrag fließt automatisch in die Abrechnung ein – bis zum DATEV-Export für Ihr Steuerbüro.

Häufige Fragen zur Zuzahlung

Wird die Zuzahlung je Behandlung oder je Verordnung berechnet?

Beides: 10 Prozent der Kosten aller Behandlungen der Verordnung plus einmal der feste Betrag je Verordnung.

Gilt die Erhöhung auch für Verordnungen, die 2026 ausgestellt wurden?

Das ist zum Stand dieses Beitrags noch nicht abschließend geklärt. Richten Sie sich nach den Umsetzungshinweisen des GKV-Spitzenverbands bzw. Ihres Berufsverbands, sobald sie vorliegen, und dokumentieren Sie, in welchem Jahr welche Behandlung stattfand.

Was ist die „Verordnungsblattgebühr“?

So wird umgangssprachlich der feste Betrag je Verordnung genannt – bis Ende 2026 10 Euro, ab dem 1. Januar 2027 15 Euro.

Zählt der Hausbesuch bei der Zuzahlung mit?

Ja. Die Kosten für Hausbesuch und Wegegeld fließen in die 10 Prozent ein; der feste Betrag fällt trotzdem nur einmal je Verordnung an.

Müssen Privatversicherte eine Zuzahlung leisten?

Nein, die gesetzliche Zuzahlung gilt für gesetzlich Versicherte. Privatpatienten erhalten eine Rechnung; was erstattet wird, hängt von ihrem Tarif ab.

Was passiert, wenn ein Patient während der Verordnung 18 wird?

Maßgeblich ist das Alter zum jeweiligen Behandlungstag. Klären Sie die genaue Berechnung im Zweifel mit der Krankenkasse oder Ihrem Abrechnungszentrum.

Quellen

Stand: 10.08.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung. Regelungen können sich ändern – maßgeblich sind die aktuellen Fassungen der Richtlinien und Verträge.

Philipp Ramsch
Über den Autor

Philipp Ramsch entwickelt in Cottbus die Praxissoftware Thera X für Physiotherapiepraxen. Fragen oder Hinweise zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns.

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